Guten Morgen! | Heute ist Sonnabend der 29. Juni 2024 | Sommerzeit : 03:42:59 Uhr | Aktuelle Entscheidung des BGH : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kartzke im Ruhestand

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Entscheidungen / Urteile im Sozialrecht

Ihre Anwaltskanzlei Bernd Wünsch immer aktuell!

Suche :
Treffer 1 - 10 von insgesamt 131

Urteile / Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus den Jahren :



 

Nachschlagewerk

 

Titel:


Presse-Mitteilung Nr. 30/18 vom 29.6.2018

Quellenangabe :


Bundessozialgericht

Spruchkörper :


5. Senat

veröffentlicht am :


28. Juni 2018 (Donnerstag)


Entscheidung :


Bundessozialgericht
Bundesadler
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de


Kassel, den 29. Juni 2018

Terminbericht Nr. 30/18
(zur Terminvorschau Nr. 30/18)

 

 

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 28. Juni 2018. 

   

1)     Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Ihr steht auf der Grundlage von § 307d Abs 1, Abs 2 S 1 SGB VI kein Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung des Werts ihrer Altersrente unter Berücksichtigung ihres vor dem 1.1.1992 geborenen Kindes zu. Hiergegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird die Klägerin als Bestandsrentnerin gegenüber dem Regelfall einer Berücksichtigung von drei Jahren KEZ (§ 56 Abs 1, 5 SGB VI) ab dem 1.7.2014 noch weiterhin insofern anders behandelt, als bei ihr nur der 1. bis 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt als KEZ angerechnet wird und zusätzlich pauschal ein persönlicher Entgeltpunkt Berücksichtigung findet. Damit teilen die Betroffenen im Wesentlichen das Schicksal der von § 249 Abs 1 SGB VI erfassten Zugangsrentner mit ebenfalls vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern, bei denen die KEZ 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Auch im Rahmen weiterer Reformschritte war jedoch unverändert keine vollständige Gleichstellung der Rentenbezieher mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherten mit nach dem 1.1.1992 geborenen Kindern geboten. Der Gesetzgeber durfte insofern insbesondere unverändert die Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das Inkrafttreten zahlreicher Regelungen berücksichtigen, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben, berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Gruppe der Klägerin zunächst gegenüber der generellen Behandlung von Bestandsrentnern in § 306 Abs 1 SGB VI ausnahmsweise insofern begünstigt wird, als das neue Recht überhaupt Berücksichtigung findet. Gleichermaßen gegenüber dem Regelfall der (maximal) dreijährigen wie der (maximal) zweijährigen Anrechnung von KEZ bei Zugangsrentnern mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern ergeben sich durch die pauschalierende Vorgehensweise des Gesetzgebers außerdem zusätzliche Vorteile: So kommt es für den 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht an. Der Wert der Anrechnung von KEZ ist zudem - anders als in § 70 Abs 2 S 2 SGB VI - nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Keineswegs immer ist daher der faktische Vergleichsfall die wertsteigernde Berücksichtigung einer dreijährigen KEZ mit etwa 1 EP pro Jahr.
 
Sozialgericht Bayreuth - S 7 R 132/15
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 218/16
Bundessozialgericht - B 5 R 12/17 R
 
 
2)     Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Das Urteil des LSG war lediglich aufzuheben, soweit es eine Entscheidung auch über die während des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 18.7.2016 ergangene weitere Ablehnung einer Befreiung der Klägerin aufgrund ihres neuen Status als Syndikus-Patentanwältin getroffen hat. Derartige Regelungen betreffen nicht denselben Streitgegenstand und werden daher nicht nach § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens (Beschluss des Senats vom 22.3.2018 ‑ B 5 RE 12/17 B, BeckRS 2018, 8896). Zwar steht der Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 8.8.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012, über die damit allein zu entscheiden war, nicht der Verwaltungsakt vom 2.7.2007 entgegen, der eine Befreiung allein für die Zeit ab dem 1.12.2006 von der damaligen Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung bei der Fa G ausspricht und damit das vorliegende Streitverhältnis nicht erfasst. Die Klägerin hat aber materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigte der Beigeladenen zu 1. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI voraus, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer geführt hat. Die Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 kann dem Berufsbild der Patentanwältin jedoch nicht zugeordnet werden. Die Rechtslage entspricht insofern derjenigen bei Rechtsanwälten/innen (hierzu Urteil des Senats vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R, BSGE 115, 267ff), sodass die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit für die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2 und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung ist. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungen aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen und unterschiedlicher, wenn auch parallel ausgeübter Erwerbstätigkeiten zeigt sich im vorliegenden Fall zudem besonders deutlich darin, dass der Zugang der Klägerin zur Beigeladenen zu 2 nach den Feststellungen des LSG in örtlicher Hinsicht allein durch den Kanzleisitz in Bayern begründet ist, während für Patentanwälte/innen in Hessen weder eine gesetzliche Zuständigkeit gegeben noch ein freiwilliger Zugang eröffnet ist.
 
Sozialgericht  Speyer - S 1 R 1256/12
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 R 257/16
Bundessozialgericht - B 5 RE 2/17
 
 
3)     Die Revision der Beklagten war iS der Aufhebung und Zurückverweisung erfolgreich. Der Senat kann auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Feststellungen des Tatsachengerichts nicht abschließend beurteilen, ob alle Voraussetzungen für das vom Kläger begehrte Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung vorliegen. Die bisherigen Feststellungen lassen bereits keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob einer Versicherungspflicht auf Antrag möglicherweise eine nach § 28a Abs 2 S 1 SGB III vorrangige Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 S 1 SGB III wegen einer entgeltlichen Beschäftigung entgegensteht.
 
Eine Beschäftigung im Rechtsverhältnis zur DFG kommt von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil die Forschungstätigkeit des Klägers keine zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit ist. Insofern kommt es für die geförderte Tätigkeit primär auf die in diesem Zusammenhang getätigten Verrichtungen an, während dem Erhalt eines Stipendiums für sich kein eigener Aussagewert zukommt. Diese Forschungstätigkeit wird nach ihrem konkreten Förderzweck nicht in der Absicht der Erzielung von Erwerbseinkommen ausgeübt, sondern ihrerseits erst durch eine altruistische Vermögensübertragung ermöglicht. Nach den Verwendungsrichtlinien der DFG soll mit dem vorliegenden Stipendium herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden, "sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten" und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen nach eigener Wahl zu bearbeiten. Das Stipendium dient damit der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und soll den Stipendiaten bei der Sicherung seines Lebensunterhaltes entlasten und eine Erwerbstätigkeit während der wissenschaftlichen Tätigkeit in Vorbereitung für die Berufung auf eine Dauer-Professur ganz oder zumindest teilweise entbehrlich machen (vgl zum Habilitationsstipendium bereits BSG Urteil vom 14.11.1978 - 7 RAr 61/77 - RdNr 18).
 
Es fehlen jedoch jegliche Feststellungen des LSG dazu, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang der Kläger eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach dem 31.5.2014 bei der Universität M ausübte. Insofern fehlt es an nachvollziehbaren Grundlagen für die Annahme des LSG, dass zwischen dem Kläger und der Universität M "keine rechtlichen Beziehungen mehr" bestanden. Scheidet eine vorrangige Versicherungspflicht aus, wird festzustellen sein, ob bei dem Kläger eine selbstständige Tätigkeit iS einer auf Dauer angelegten, in persönlicher Unabhängigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit vorliegt. Die von der DFG geförderte Forschungstätigkeit übt der Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht zu Erwerbszwecken aus. Deshalb könnte die Versicherungspflicht auf Antrag allein in der Tätigkeit des Klägers als Autor und Vortragender eine Grundlage finden.
 
Sozialgericht Marburg - S 2 AL 64/14
Hessisches Landessozialgericht - L 7 AL 36/16
Bundessozialgericht - B 5 AL 1/17 R
 
 
4)     Die Revision der Beklagten führt zur Änderung des angegriffenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG auch insofern. Dem Kläger steht für die Zuflussjahre 1974 bis 1989 kein Anspruch auf Aufhebung früherer Festsetzungen des Höchstwerts erzielter Arbeitsentgelte nach dem AAÜG und auf zusätzliche Berücksichtigung geschätzter JEP als weitere Arbeitsentgelte zu. Der Bescheid vom 28.10.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
 
Das LSG hat festgestellt, dass dem Kläger in den streitigen Jahren tatsächlich JEP zugeflossen sind, weil dies zwar nicht (im Vollbeweis) nachgewiesen, aber glaubhaft gemacht, dh "überwiegend wahrscheinlich" sei. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 163 SGG), weil der Kläger im Rahmen seiner sinngemäß erhobenen Gegenrüge Rechtsverstöße nicht schlüssig aufgezeigt hat. Ebenso hat das Berufungsgericht auch negativ - und mangels durchgreifender Gegenrügen auch insofern bindend - festgestellt, dass die Höhe der einschlägigen Zahlungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Dagegen fehlt es an einer Bindung an die weitergehende Feststellung des LSG, soweit das LSG die Höhe der JEP auf fünf Sechstel von 70 % des im jeweiligen Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohns geschätzt hat. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hat, geht das Berufungsgericht insofern von rechtlich unzutreffenden Annahmen hinsichtlich des Beweismaßes aus, die der sachlichen Prüfung durch das BSG unterliegen. Das AAÜG enthält jedenfalls für Fälle der vorliegend zur Entscheidung stehenden Art abschließende Regelungen zu Möglichkeiten und Folgen einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Höhe des zu Grunde zu legenden Verdienstes.
 
Sozialgericht Dresden - S 16 RS 304/10
Sächsisches Landessozialgericht - L 5 RS 706/12
Bundessozialgericht - B 5 RS 7/17 R
 
 
5)     Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Ihm steht die begehrte Rente für besonders langjährig Versicherte mangels Erfüllung der Wartezeit nicht zu.
 
Der Kläger hat nach den Feststellungen des LSG bis Dezember 2012 536 Kalendermonate zurückgelegt, die auf die 45-jährige Wartezeit (= 540 Monate) anrechenbar sind. Die darüber hinaus von Januar 2013 bis Juni 2014 zurückgelegten Monate des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg), einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (§ 3 Abs 4 Nr 1 SGB III), sind nach den Vorgaben des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a Teilsätze 2 und 3 SGB VI nicht anrechnungsfähig.
 
Zwar finden Zeiten des Bezuges einer Entgeltersatzleistung nach § 51 Abs 3 S 1 Nr 3 Teilsatz 1 Nr 3 Buchst a SGB VI grundsätzlich Anrechnung auf die 45-jährige Wartezeit, doch gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn diese Zeiten - wie vorliegend - innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn liegen und der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (iS einer Rückausnahme) nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.

Eine teleologische Reduktion des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI in dem Sinn, dass in den Zeitraum der letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn nur Zeiten des Bezuges einer Entgeltersatzleistung einbezogen werden, die nach dem 1.7.2014 oder einem anderen Zeitpunkt liegen, kommt entgegen der Revision nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke, die durch die Hinzufügung einer einschränkenden Norm ausgefüllt werden könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist dieser Gesichtspunkt im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden.
 
Zum anderen fehlt es an einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, die vorliegend aufgrund der abschließenden gesetzlichen Regelung allein als Rückausnahmefall in Betracht kommt. Der Bezug von Alg ist nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Dieses Verständnis des im Gesetz nicht näher umschriebenen und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmten Begriffs der "vollständigen Geschäftsaufgabe" ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck der Norm, eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen, sowie aus systematischen Bezügen zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz (vgl hierzu Urteil des Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 1 RdNr 23ff, auch zu Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
 
Sozialgericht Lüneburg - S 33 R 445/14
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 176/16
Bundessozialgericht - B 5 R 25/17 R 


 

 

 

 

 


 
 

  

Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung - keine Anwendung des § 98 Abs 2 S 2 SGB 2
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Pflegeeinrichtung als Rechtsnachfolgerin - Auswahl der Einrichtung - Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten - Mehrkostenvorbehalt - Beteiligung des Sozialhilfeträgers am Pflegesatzverfahren - Bestehen einer Investitionskostenvereinbarung
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Feststellungsklage - negative Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte - Unzulässigkeit - keine abschließende Klärung des Rechtsstreits
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts - Gegenstand der Verurteilung maßgebend - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - keine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R.
Urteil des 5. Senats vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R -
Presse-Vorbericht Nr. 30/18 vom 21.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 30/18 vom 29.6.2018
28. Juni 2018 (Donnerstag)
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6
Presse-Vorbericht Nr. 30/18 vom 21.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 30/18 vom 29.6.2018
28. Juni 2018 (Donnerstag)

Besucherzähler: 211774
Besucher-Online: 93

zurück zur Hauptseite


© 2006-2024 Rechtsanwalt Bernd Wünsch